Urheberrecht: Unterschied zwischen den Versionen
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Klaus (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Links von Jens Ferner<reg group="Anm.">Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.</ref> zum Urheberrecht: * [https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-bgh-zum-recht-des-grundstueckseigentuemers-…“) |
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Links von Jens Ferner< | Links von Jens Ferner<ref group="Anm.">Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.</ref> zum Urheberrecht: | ||
* [https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-bgh-zum-recht-des-grundstueckseigentuemers-vor-fotografien BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien] | * [https://www.ferner-alsdorf.de/urheberrecht-bgh-zum-recht-des-grundstueckseigentuemers-vor-fotografien BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien] | ||
* [https://www.ferner-alsdorf.de/panoramafreiheit-59-urhg Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG] | * [https://www.ferner-alsdorf.de/panoramafreiheit-59-urhg Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG] | ||
Version vom 26. Juli 2024, 06:22 Uhr
Links von Jens Ferner[Anm. 1] zum Urheberrecht:
- BGH zum Recht des Grundstückseigentümers vor Fotografien
- Fotorecht: Die Panoramafreiheit im Urheberrecht, §59 UrhG
- Hausrecht & Fotorecht: Fotografieverbot durch Hausrecht rechtmäßig
- Graffitis sind Kunst: BayObLG zu Kunst, Graffiti und Rechtsstaatlichkeit
Urheberrecht von Wikipedia:
Anhang
Anmerkungen
- ↑ Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.