Urheberrecht

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Anhang

Anmerkungen

  1. Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor seinem Leben als Anwalt war er Softwareentwickler. Jens Ferner ist Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Einzelnachweise